Statuten des Verbandes österreichischer Medizinsoftware-Hersteller ÖMS Download
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verband führt den Namen „Verband österreichischer medizinischer Softwarehersteller“, in Kurzform „ÖMS“.
(2) In diesen Statuten werden unter „Medizin-Software Unternehmen“ Unternehmen mit Sitz in Österreich verstanden, die sich auf dem Gebiet der Erstellung, des Vertriebs und der Wartung von EDV-Software und Kommunikation oder diesbezüglicher Beratung, allenfalls auch in Verbindung mit dazugehöriger Hardware, für spezifische Aufgaben des Gesundheitswesens, insbesondere für Ärzte und Krankenanstalten, geschäftlich betätigen.
(3) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich, kann jedoch in Belangen von internationaler Bedeutung auch weltweit Aktivitäten entfalten.
(4) Die Errichtung von Zweigverbänden ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
(1) Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a) Die Wahrung und die Förderung der wirtschaftlichen, rechtlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder sowie die Erbringung von Dienst- und Serviceleistungen, die der Erfüllung des Verbandszwecks dienen.
b) Die Mitwirkung bei der Planung und grundlegenden Gestaltung von Rahmenbedingungen für Medizin-Software und die Sicherung hoher Qualität der Softwareprodukte.
c) Die Förderung von einschlägigen wissenschaftlichen Instituten, Institutionen sowie Fachpublikationen.
d) Die Vornahme von Veröffentlichungen, die der Förderung der Entwicklung von Medizin-Software im weitesten Sinn dienen.
e) Der Aufbau und der Betrieb von Informationssystemen mit Hilfe aller jeweils zur Verfügung stehenden, insbesondere elektronischen Medien.
f) Die Veranstaltung von Vorträgen und Tagungen im Interessensbereich der Medizin-Software Unternehmen.
g) Die Übernahme von Aufgaben im Bereich Medizin-Software im Einvernehmen und Auftrag von Bundes- oder Landesbehörden sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
h) Die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen des In- und Auslandes, gegenseitiger Meinungsaustausch und allenfalls Beitritt zu solchen Organisationen.
i) Die Abhaltung und Förderung von Schulungsmaßnahmen für Fachkräfte auf dem Gebiet der Medizin-Software.
(2) Der Verband verfolgt keine kartellähnlichen Ziele.
(3) Im Rahmen der oben dargestellten Verbandszwecke ist der Verband zur klageweisen Geltendmachung der Interessen seiner Mitglieder nach § 14 UWG sowie auf anderen Rechtsgebieten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, berechtigt.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
(1) Der Verbandszweck soll insbesondere durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen unter anderem
a) Die Abhaltung von Versammlungen, Veranstaltungen und Vorträgen
b) Die Einrichtung und der Betrieb einer Stelle für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
c) Die Einrichtung und der Betrieb einer Geschäftsstelle
d) Die Herausgabe von Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Medizin-Software.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus dem Verkauf von Broschüren, Büchern und anderen, insb. elektronischen Veröffentlichungen.
c) Überschüsse aus der Abhaltung von Seminaren, Schulungsveranstaltungen, Tagungen und dergleichen
d) Erträge aus der Übernahme von Aufgaben nach § 2 lit g
e) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen