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Auszug aus den Satzungen:

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein, die ein Unternehmen iSd § 1 Abs 2 betreiben oder im letzten Kalenderjahr betrieben haben.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die nach Abs 2 nicht als ordentliche Mitglieder in Frage kommen, die jedoch die Verbandstätigkeit in besonderer Weise fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden, insbesondere nach Aufgabe ihrer Unternehmertätigkeit iSd § 1 Abs 2.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und vom Vorstand innerhalb angemessener Frist zu behandeln. Die Mitgliedschaft gilt ab dem Tag als erworben, an dem der Vorstand über die Aufnahme positiv entschieden hat.

(2) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ablehnung ist dem Aufnahmewerber mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Der Aufnahmewerber kann innerhalb von 2 Wochen (Datum der Postaufgabe) nach Erhalt der Benachrichtigung eine schriftliche Beschwerde gegen die Ablehnung erheben. Die Beschwerde ist in der Geschäftsstelle des Verbandes einzubringen und an die Generalversammlung zu richten. Über die Beschwerde ist in der nächsten Generalversammlung abzustimmen. Wird der Beschwerde mit den Stimmen von mehr als zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Folge gegeben, so gilt ab diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft als erworben.

(3) Bis zur Entstehung des Verbands erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Verbandsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Verbands wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Verbands bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Verbands.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder mit dem Tag der Eröffnung eines Liquidations– oder der Rechtskraft der Eröffnung eines Konkursverfahrens – durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Im Zusammenhang mit der Beendigung entstehen keine Ansprüche gegenüber dem Verband. Insbesondere entstehen keine Ansprüche an materiellem oder ideellem Verbandsvermögen. Die für das Jahr der Beendigung zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge verbleiben zur Gänze dem Verband.

(2) Der Austritt kann zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich an der Geschäftsstelle des Verbandes mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
a) dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Beitrittsgebühr und/oder der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist oder sonst seinen statutengemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
b) das Mitglied trotz begründeter schriftlicher Verwarnung, bei Setzung einer Nachfrist von vier Wochen unter Androhung des Ausschlusses gegen die Statuten des Verbandes verstößt.
c) Handlungen oder Äußerungen des Mitgliedes den Interessen des Verbandes oder seiner übrigen Mitglieder zuwiderlaufen. In diesem Sinn kann der Ausschluss insbesondere auch wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband muss vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Im Falle eines Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft entweder mit dem auf das Ende der Beschwerdefrist folgenden Werktag oder dem abweisenden Beschluss der Generalversammlung über die Beschwerde.

(5) Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen (Postaufgabe) nach Erhalt der mittels eingeschriebenen Briefes erfolgten Benachrichtigung eine begründete schriftliche Beschwerde an die nächste Generalversammlung zulässig. Diese Beschwerde ist bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzubringen. Die Generalversammlung hat über die Beschwerde mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig mit sofortiger Wirkung zu entscheiden. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen sämtliche Rechte des Mitgliedes einschließlich einer allenfalls vom Mitglied bzw. dessen Vertreter bekleideten Organfunktion, welche in dieser Zeit nach Vertretungsregeln wahrzunehmen ist.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Dieses Ansuchen ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Der Vorstand hat die Generalversammlung innerhalb von längstens sechs Wochen ab Einlangen des Antrages gemäß der diesbezüglichen Bestimmungen dieser Satzung einzuberufen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Beitrittsgebühr entspricht dem aliquoten Mitgliedsbeitrag für das verbleibende Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder 1 Promille der im Vorjahr erzielten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, maximal jedoch einen vom Vorstand jährlich festzusetzenden Höchstbeitrag und mindestens einen ebenfalls vom Vorstand jährlich festzusetzenden Mindestbeitrag. Zur Ermittlung der Mitgliedsbeiträge sind die beitragspflichtigen ordentlichen Mitglieder verpflichtet, bis spätestens 15.2. jeden Jahres den sich für das Vorjahr voraussichtlich ergebenden Umsatzbetrag bekannt zu geben. Die vorläufigen Mitgliedsbeiträge sind vom Vorstand aufgrund dieser Meldungen bis zum 28.2. vorzuschreiben, und bis 31.3. jeden Jahres zur Zahlung fällig. Nach Vorliegen des Jahresabschlusses ist dieser in den für die Überprüfung der vorläufigen Angaben erforderlichen Teilen an den Vorstand zu übermitteln. Der Vorstand hat den sich ergebenden Fehlbetrag einzufordern, bzw. allfällige Überzahlungen rückzuüberweisen. Sollten dadurch laufende Geschäfte des Verbandes die finanzielle Deckung verlieren, so ist auf Beschluss des Vorstandes statt einer Rückzahlung eine Anrechung auf die Mitgliedsbeiträge für das nächste Jahr zu verfügen, wobei die überzahlten Beträge mit 5% p.a. ab 1.4. zu verzinsen sind. Der Mitgliedsbeitrag außerordentlicher Mitglieder wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem außerordentlichen Mitglied festgesetzt.

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